§ 33 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen
§ 33 GO LT – Leitung der Sitzung
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenarsitzung im Sinne einer die Würde und Ordnung des Parlaments wahrenden Aussprache, während der die Rednerinnen und Redner sowie ihre Zuhörerinnen und Zuhörer einander mit Achtung begegnen.