Gesetze

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§ 33 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 GO LT – Leitung der Sitzung

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenarsitzung im Sinne einer die Würde und Ordnung des Parlaments wahrenden Aussprache, während der die Rednerinnen und Redner sowie ihre Zuhörerinnen und Zuhörer einander mit Achtung begegnen.