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§ 23 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GO LT – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wiederbeginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.