Gesetze

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§ 22 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GO LT – Schluss der Aussprache

Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.