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§ 20 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GO LT – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt:

  1. 1.

    das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages,

  2. 2.

    die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, der Name der Person, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertritt, sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen,

  3. 3.

    die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,

  4. 4.

    Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.