§ 2 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Konstituierung des Landtages
§ 2 GO LT – Konstituierende Sitzung
(1) Die konstituierende Sitzung des Landtages wird bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten von dem ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; es überträgt zwei Mitgliedern des Landtages vorläufig die Aufgabe der Schriftführung.
(2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages.