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§ 18 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GO LT – Tagesordnung

(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Das Präsidium, die Ausschüsse, die Enquete-Kommissionen und der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind aufgefordert, auf familienfreundliche Sitzungszeiten zu achten und dies bei der Erstellung der Tagesordnungen zu berücksichtigen. Der Entwurf der Tagesordnung gemäß Satz 1 wird gemäß Anlage 9 § 4 an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unverzüglich nach der Beschlussfassung verteilt.

(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. 1.

    Aktuelle Stunde,

  2. 2.

    Fragestunde,

  3. 3.

    Lesung von Gesetzentwürfen,

  4. 4.

    Große Anfragen,

  5. 5.

    Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,

  6. 6.

    Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,

  7. 7.

    sonstige Beratungsgegenstände.

Regierungserklärungen sowie Haushalts- und Nachtragshaushaltsgesetzentwürfe werden in der Regel anstelle der Aktuellen Stunde behandelt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann jede Fraktion und Gruppe einen Beratungsgegenstand, der in einer der Sitzungen der nächsten regulären Plenarsitzungswoche behandelt werden soll, als Priorität anmelden. Die Priorität soll bis zum Dienstag der der Plenarsitzungswoche vorausgehenden Woche, spätestens jedoch bis zum Beginn der Sitzung des Präsidiums, in der die Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt, angemeldet werden. Die angemeldeten Prioritäten werden nach Aktueller Stunde und Fragestunde in einem Prioritätenblock behandelt. Werden Prioritäten für den Folgetag einer mehrtägigen Sitzung angemeldet, werden sie zu Beginn dieses Sitzungstages behandelt. Die Reihenfolge der für einen Sitzungstag angemeldeten Prioritäten richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und Gruppen.

(4) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.