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§ 16 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die Präsidentin oder der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 GO LT – Sitzungspräsidium

(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten sowie den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern.

(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

(3) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt ihren Einsatz und kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.