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§ 12 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die Präsidentin oder der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GO LT – Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Sie oder er ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Sie oder er hat beratende Stimme in den Ausschüssen, Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt darauf hin, dass der Landtag ein familienfreundliches Parlament ist. Sie oder er spricht Empfehlungen für familienfreundliche Sitzungszeiten aus und prüft weitere Verfahren für die Umsetzung eines familienfreundlichen Parlaments.