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§ 103 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103 GO LT – Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen

(1) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Angelegenheiten im Ausnahmefall im Eilverfahren behandelt werden.

(2) Jedem Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage gemäß Anlage 9 § 5 zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen.

(3) Rückäußerungen haben gemäß Anlage 9 § 5 zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung.

(4) Beantragt ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Eilverfahrens in der nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses.