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§ 100 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 100 GO LT – Abweichungen von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Landtages widersprechen. In den Ausschüssen, in den Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind Abweichungen im Einzelfall nur zulässig, soweit sie sich innerhalb des Aufgabenkreises des jeweiligen Gremiums bewegen und kein Mitglied des Gremiums widerspricht.