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§ 10 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Fraktionen und Gruppen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GO LT – Gremienbesetzung durch die Fraktionen und Gruppen

(1) Die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren); jedoch hat jede Fraktion das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss, und jede Gruppe das Recht, mindestens in der ihrer Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl von Ausschüssen vertreten zu sein. Veränderungen des Stärkeverhältnisses sollen bei der Zusammensetzung der Ausschüsse berücksichtigt werden.

(2) Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der jeweiligen Fraktion, der sie angehören, angerechnet.