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§ 1 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Konstituierung des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GO LT – Einberufung nach der Neuwahl

Die Präsidentin oder der Präsident des bisherigen Landtages beruft die Mitglieder des Landtages zur konstituierenden Sitzung des Landtages ein.