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§ 98 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XIII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 98 GO LT 2016 – Wortentziehung

(1) Ist ein Mitglied des Landtages während einer Rede dreimal zur Sache oder während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male jeweils auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen. Die Wortentziehung kann für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder - soweit dies ausdrücklich festgestellt wird - für die gesamte Sitzung ausgesprochen werden. Eine weitere Ordnungsverletzung in der gleichen Sitzung ist als gröbliche Verletzung der Ordnung anzusehen.

(2) Bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung kann der Präsident dem Redner das Wort für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder - soweit dies ausdrücklich festgestellt wird - für die gesamte Sitzung entziehen, ohne dass der Redner bereits zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden ist.