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§ 97 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XIII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97 GO LT 2016 – Sach- und Ordnungsruf

(1) Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

(2) Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll der Präsident ihn zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. Ist dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann er sie in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.