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§ 95 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XII. – Abstimmungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 GO LT 2016 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungspräsidium festgestellt und vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in das Plenarprotokoll aufzunehmen.