§ 95 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
XII. – Abstimmungsordnung
§ 95 GO LT 2016 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungspräsidium festgestellt und vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in das Plenarprotokoll aufzunehmen.