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§ 93 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XII. – Abstimmungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 93 GO LT 2016 – Aussetzung der Abstimmung

Werden zu einer Vorlage mündlich Änderungen beantragt, ist auf Verlangen einer Fraktion die Abstimmung solange auszusetzen, bis der Änderungsantrag den Mitgliedern des Landtages schriftlich vorliegt.