§ 93 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
XII. – Abstimmungsordnung
§ 93 GO LT 2016 – Aussetzung der Abstimmung
Werden zu einer Vorlage mündlich Änderungen beantragt, ist auf Verlangen einer Fraktion die Abstimmung solange auszusetzen, bis der Änderungsantrag den Mitgliedern des Landtages schriftlich vorliegt.