§ 91 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
XII. – Abstimmungsordnung
§ 91 GO LT 2016 – Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder vier anwesenden Mitgliedern des Landtages verlangt wird. Sie erfolgt durch Namensaufruf. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung und bei Wahlen ist unzulässig.
(2) Die anwesenden Mitglieder des Landtages haben beim Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt hat, befragt der Präsident die Mitglieder des Landtages.