§ 88 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
XI. – Redeordnung
§ 88 GO LT 2016 – Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen, die die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten dürfen sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder, im Falle der Vertagung, am Schluss der Sitzung zulässig. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. Persönliche Bemerkungen, die Bezug auf einen Tagesordnungspunkt nehmen, zu dem keine Aussprache stattgefunden hat, sind unzulässig.