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§ 84 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 GO LT 2016 – Redezeit

(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrates vom Landtag festgelegt. Die Redezeit für die Einbringung eines Verhandlungsgegenstandes durch ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung einschließlich der Redezeiten der Berichterstatter soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Bei der Bemessung der den Fraktionen zustehenden Redezeit im Rahmen der Aussprache ist von einer gleichen Grundredezeit für alle Fraktionen je Verhandlungsgegenstand von 5 Minuten auszugehen, zuzüglich weiterer 30 Sekunden Redezeit je Mitglied des Landtages, welches seitens der jeweiligen Fraktion gemäß § 38 Absatz 2 als Mitglied angezeigt wurde; bei Bruchteilen von Minuten wird auf volle Minuten aufgerundet. Auf Vorschlag des Ältestenrates kann hiervon abgewichen werden, insbesondere können einheitliche Redezeiten für alle Fraktionen zu einem Verhandlungsgegenstand bestimmt werden. Mitgliedern des Landtages, die keiner Fraktion angehören, steht je Verhandlungsgegenstand eine Redezeit von 3 Minuten zu.

(2) Der Landtag kann die Redezeit verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird.

(3) Die Redezeit zur Einbringung des Entwurfes des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes soll 30 Minuten nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Bemessung der Redezeit für die Fraktionen hierbei eine Grundredezeit von 30 Minuten pro Fraktion. Im Übrigen gilt für die Beratung dieser Haushaltsvorlagen sowie für die Beratung der Beschlussempfehlungen zu den jeweiligen Einzelplänen in Zweiter Lesung bei der Bemessung der Redezeit § 84 Absatz 1.

(4) Die Redezeit der Landesregierung im Rahmen einer Regierungserklärung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Grundredezeit je Fraktion im Rahmen der der Regierungserklärung folgenden Aussprache 30 Minuten; im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

(5) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen; der Redner darf dann das Wort in derselben Aussprache zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.