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§ 83 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 GO LT 2016 – Die Rede

(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) Der Präsident darf einen Redner unterbrechen. Ertönt die Glocke des Präsidenten, hat der Redner seine Rede zu unterbrechen.