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§ 82 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82 GO LT 2016 – Reihenfolge der Redner

(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge um die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen politischen Auffassungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen sowie die Rechte der Mitglieder des Landtages leiten. Insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Nach einer Regierungserklärung kann je ein Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen das Wort ergreifen. Zunächst wird dem Vertreter der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erteilt.

(3) Nach der Einbringung soll der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen nicht der Fraktion des Einbringers angehören.