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§ 80 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

X. – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 GO LT 2016 – Schluss der Beratung

(1) Der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(2) Der Landtag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

(3) Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung bedarf der Unterstützung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann nach Verlesung der Rednerliste außer dem Antragsteller noch je einem Mitglied des Landtages jeder Fraktion das Wort erteilt werden. Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag vor.

(4) Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn mindestens ein Mitglied von jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen.