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§ 79 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

X. – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 GO LT 2016 – Übergang zur Tagesordnung

(1) Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm widersprochen, so ist vor der Abstimmung noch je ein Redner jeder Fraktion zu hören.

(2) Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Verlauf der Beratung zum selben Gegenstand nicht wiederholt werden. Über Vorlagen der Landesregierung und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.