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§ 65 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VII. – Anfragen und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 GO LT 2016 – Befragung der Landesregierung

(1) In der Regel findet in jeder Sitzungswoche eine Befragung der Landesregierung statt, in welcher die Mitglieder des Landtages der Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. Den Fragen zugrunde liegen sollen vorrangig die von der Landesregierung öffentlich gemachten Themen ihrer vorangegangenen Sitzungen; die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Die Frage einschließlich der einleitenden Bemerkung soll kurz gefasst sein und darf nicht länger als 2 Minuten benötigen; sie soll kurze Antworten ermöglichen. Der Fragesteller darf eine Nachfrage stellen. Zur Vorbereitung der Befragung der Landesregierung übermittelt die Landesregierung dem Landtag die Tagesordnung des Kabinetts, unmittelbar nachdem diese festgestellt worden ist. Wird die Tagesordnung der Kabinettssitzung erweitert, teilt die Landesregierung dies unverzüglich dem Landtag mit.

(2) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, Fragen an die Landesregierung zu richten. Die den Fragen zugrunde liegenden, bestimmt zu bezeichnenden Themen müssen durch den Fragesteller spätestens am Freitag vor einer Sitzungswoche bis 10.00 Uhr beim Präsidenten eingegangen sein. Ist die Tagesordnung der Kabinettssitzung erweitert worden, sind unabhängig von der Frist nach Satz 2 auch Fragen zu dem erweiterten Teil der Tagesordnung zulässig, wenn die diesen Fragen zugrunde liegenden Themen bis spätestens 14.00 Uhr am Dienstag der Sitzungswoche beim Präsidenten eingegangen sind. Die Themen werden der Landesregierung unverzüglich zugestellt.

(3) Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Themen und die Fragesteller aufgerufen werden. Dabei soll ihn die Sorge um die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Befragung der Landesregierung, die Rücksicht auf die verschiedenen politischen Auffassungen und auf die Stärke der Fraktionen sowie die Rechte der Mitglieder des Landtages leiten. Der Fragesteller stellt bei der Befragung der Landesregierung die Frage vom Saalmikrofon aus. Die gestellten Fragen werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung während der Sitzung mündlich beantwortet, es sein denn, dass der Fragesteller einer schriftlichen Beantwortung zustimmt. Die Festlegung der Zuständigkeit für die Beantwortung der Frage bleibt der Landesregierung vorbehalten.

(4) Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann der Präsident zurückweisen. § 66 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. Im Fall einer Zurückweisung entscheidet auf Antrag des Fragestellers der Landtag ohne Aussprache.

(5) Im Zusammenhang mit der Antwort der Landesregierung wird eine Beratung nicht durchgeführt.

(6) Die Dauer der Befragung der Landesregierung ist auf eine Stunde begrenzt. Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.