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§ 60 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 5 – Unterrichtungen und sonstige Vorlagen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 GO LT 2016 – Erledigung der Unterrichtungen

Sofern nicht entweder eine Fraktion innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung einer Unterrichtung als Drucksache die Aufsetzung der Unterrichtung auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung verlangt oder ein Ausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Überweisung die Vorlage einer Beschlussempfehlung ankündigt, gilt die Unterrichtung mit Datum der Veröffentlichung einer entsprechenden Amtlichen Mitteilung als erledigt. Der Präsident kann die Unterrichtung auch mit Datum der entsprechenden Amtlichen Mitteilung für erledigt erklären, wenn der Ausschuss nachträglich auf die Vorlage einer Beschlussempfehlung verzichtet.