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§ 6 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GO LT 2016 – Aufgaben des Ältestenrates

(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 LVerf.). Er soll im Besonderen eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie über die Reihenfolge der Beratungsgegenstände, Reihenfolge der Redebeiträge und über die Redezeiten herbeiführen. Dabei soll er sich an dem Stärkeverhältnis der Fraktionen orientieren.

(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landtages, Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6 Satz 2 der Landesverfassung und solche, die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat (Artikel 30 Absatz 2 LVerf.). Von dem durch den Landtagspräsidenten festgestellten Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages kann der Finanzausschuss nur im Benehmen mit dem Landtagspräsidenten abweichen.