§ 59 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 5 – Unterrichtungen und sonstige Vorlagen
§ 59 GO LT 2016 – Behandlung der Unterrichtungen
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtages gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder gemäß seiner Beschlusslage, sowie Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtages, die von der Landesregierung oder dem Präsidenten des Landtages vorgelegt werden (Unterrichtungen), setzt der Präsident auf Verlangen einer Fraktion auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung oder überweist sie auf Verlangen einer Fraktion an die zuständigen Ausschüsse. Darüber hinaus kann der Präsident Unterrichtungen im Benehmen mit dem Ältestenrat an die zuständigen Ausschüsse überweisen.