§ 53 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 2 – Gesetzentwürfe
§ 53 GO LT 2016 – Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
(1) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.
(2) Über den Staatsvertrag kann nur im Ganzen abgestimmt werden.