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§ 51 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 2 – Gesetzentwürfe

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 GO LT 2016 – Schlussabstimmung

Nach Schluss der Zweiten Lesung wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, ggf. mit den im Verlauf der Zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt. In der Schlussabstimmung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion kann die Schlussabstimmung von der letzten Lesung getrennt werden. Sie muss jedoch während derselben Plenarsitzungswoche durchgeführt werden.