§ 47 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 2 – Gesetzentwürfe
§ 47 GO LT 2016 – Gesetzesberatungen
Gesetzentwürfe werden in der Regel in zwei Lesungen beraten. Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine dritte Lesung beschließen.