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§ 47 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 2 – Gesetzentwürfe

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 GO LT 2016 – Gesetzesberatungen

Gesetzentwürfe werden in der Regel in zwei Lesungen beraten. Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine dritte Lesung beschließen.