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§ 45
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 – Erledigterklärung, Rücknahmen

(1) Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag mit Zustimmung des Antragstellers für erledigt erklären. Empfiehlt der federführende Ausschuss einvernehmlich die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder Antrag als erledigt, es sei denn, dass der Antragsteller, eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.

(2) Gesetzentwürfe und Anträge können jederzeit vor der Schlussabstimmung vom Antragsteller zurückgenommen werden, sie können von anderen Antragstellern in dem Beratungsstadium übernommen werden, indem sie sich vor der Rücknahme befunden haben. Zurückgenommene Gesetzentwürfe können nur von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages übernommen werden.