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§ 43 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 GO LT 2016 – Verhandlungsgegenstände

Verhandlungsgegenstände des Landtages können sein:

  1. 1.

    alle Vorlagen im Sinne dieser Geschäftsordnung;

  2. 2.

    Aussprachen zu Themen, die öffentliche Angelegenheiten sind und das Land betreffen, deren Zahl ist in jeder Sitzungswoche auf eine Aussprache pro Fraktion begrenzt;

  3. 3.

    Regierungserklärungen und sonstige mündlich gegebene Berichte von Mitgliedern der Landesregierung.