§ 43 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 43 GO LT 2016 – Verhandlungsgegenstände
Verhandlungsgegenstände des Landtages können sein:
- 1.
alle Vorlagen im Sinne dieser Geschäftsordnung;
- 2.
Aussprachen zu Themen, die öffentliche Angelegenheiten sind und das Land betreffen, deren Zahl ist in jeder Sitzungswoche auf eine Aussprache pro Fraktion begrenzt;
- 3.
Regierungserklärungen und sonstige mündlich gegebene Berichte von Mitgliedern der Landesregierung.