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§ 25 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 3 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse und Kommissionen nach § 9 Absatz 3

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 GO LT 2016 – Unterausschüsse

(1) Zur Erledigung dringender, unabweislicher und nicht auf andere Weise abzuarbeitender Aufgaben, die einem Ausschuss übertragen wurden, steht es den Ausschüssen frei, Unterausschüsse einzusetzen.

(2) Die Außenvertretung eines Unterausschusses obliegt dem Ausschussvorsitzenden.

(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein.