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§ 16a GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 2 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16a GO LT 2016 – Abstimmung außerhalb einer Sitzung

(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist und die Festlegung einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz nicht möglich ist, können Angelegenheiten durch den Vorsitzenden nach Zustimmung durch den Präsidenten im schriftlichen Beschlussverfahren oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden.

(2) Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen, Rückäußerungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Nichtteilnahme.

(3) Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderung und die Vorlage sind bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses auszusetzen.

(4) Der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des schriftlichen und elektronischen Abstimmungsverfahrens in der nächsten Sitzung des Ausschusses.