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§ 12 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 2 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GO LT 2016 – Aufgaben

(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben (Artikel 33 Absatz 2 LVerf.).

(2) Soweit den Ausschüssen vom Landtag Aufträge erteilt wurden, sind die Ausschüsse zu deren baldiger Erledigung verpflichtet und haben dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Neun Monate nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Landtag innerhalb von drei Wochen einen Bericht über den Stand der Beratungen vorlegt. Das Verlangen ist an den Präsidenten zu richten. Der Bericht ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, es sei denn, dass der Ausschuss zuvor die Vorlage abschließend beraten hat.