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§ 102 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XIII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 102 GO LT 2016 – Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.