Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XIII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 101 GO LT 2016 – Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen infrage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung unterbrochen wird. Zur Fortsetzung der Sitzung lädt der Präsident in geeigneter Weise ein.