§ 101 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
XIII. – Ordnungsbestimmungen
§ 101 GO LT 2016 – Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen infrage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung unterbrochen wird. Zur Fortsetzung der Sitzung lädt der Präsident in geeigneter Weise ein.