§ 56 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
IX. – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 56 GO LT 2010 – Einbringung von Großen Anfragen (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Große Anfragen an die Landesregierung sind dem Präsidenten schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein.