Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XV. – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 102 GO LT 2005 – Fristenberechnung (1)

Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)