§ 15 GO GemAusschGeschäftsordnung für den Gemeinsamen AusschussBundesrechtII. Abschnitt – VerfahrensbestimmungenTitel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen AusschussNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: GO GemAusschGliederungs-Nr.: 1101-6Normtyp: Geschäftsordnung§ 15 GO GemAussch – Wahlen Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt. Drucken