§ 10 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 10 GO GemAussch – Nichtöffentlichkeit
Die Beratungen des gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.