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§ 41 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 41 GO BR – Berichterstattung im Ausschuss

1Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. 2Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.