§ 41 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 41 GO BR – Berichterstattung im Ausschuss
1Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. 2Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.