§ 6 GntDBwVVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 6 GntDBwVVDV – Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
während der Fachmodule die Hochschule und
- 2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.