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§ 6 GntDBwVVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GntDBwVVDV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-26-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GntDBwVVDV – Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

  1. 1.

    während der Fachmodule die Hochschule und

  2. 2.

    während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.