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§ 4 GntDBwVVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GntDBwVVDV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-26-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GntDBwVVDV – Dienstaufsicht

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden

  1. 1.

    während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,

  2. 2.

    während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.