Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 GntDBwVVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GntDBwVVDV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-26-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GntDBwVVDV – Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.