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Anlage 1.1.2.2.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.2.2.1 GNotKGUnterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.2.1:
Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich.
12210Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist 1,0
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2).
(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist.
 
12211Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Endentscheidung oder

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

 
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf 0,3
- höchstens 200,00 €
12212Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf
0,5
- höchstens 400,00 €
12213Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses0,3
12214Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:
Die Gebühr 12213 beträgt
höchstens 200,00 €
12215Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
  1. 1.

    eines Erbscheins,

  2. 2.

    eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,

  3. 3.

    eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder

  4. 4.

    eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V.m. § 74 der Schiffsregisterordnung

0,5
- höchstens 400,00 €
12216Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . .0,5
- höchstens 400,00 €
12217 Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
12218 Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.