§ 37 GBO - Auseinandersetzung bei Grundpfandrechten
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.