§ 50 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 3 – Bewertungsvorschriften
§ 50 GNotKG – Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- 1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
- 2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
- 3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
- a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
- b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
- 4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.