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§ 16 GleichstG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: GleichstG,HB
Gliederungs-Nr.: 2046-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 GleichstG – Berichtspflicht

(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft im Abstand von vier Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Der Bericht wird auf der Grundlage der Analyse der Dienststellen erstellt und gibt Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes.

(3) Die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau kann eine Stellungnahme zu dem Bericht abgeben. Die Stellungnahme ist mit dem Bericht des Senats an die Bürgerschaft weiterzuleiten.