§ 8 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Zweckverband → 2. Abschnitt – Bildung des Zweckverbands
§ 8 GKZ – Entstehung das Zweckverbands
(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in der Bekanntmachung der Genehmigung für die Bekanntmachung der Verbandssatzung eine andere Form bestimmen.
(2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Werden Genehmigung und Verbandssatzung getrennt bekannt gemacht (Absatz 1 Satz 2), ist die spätere Bekanntmachung maßgebend.